Ab dem 01.01.2023 wird die Teilnahme am Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für alle Arbeitgeber zwingend. Dadurch sind wesentliche Veränderungen in den Prozessen der Lohnabrechnung sowie der Zusammenarbeit zwischen Kanzlei und Mandanten verbunden. Im Rahmen des Pilotversuchs wird bereits seit Anfang 2022 dieses Verfahren angewandt. Dabei werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr in Papierform ausgestellt. Vorgehensweise ist, dass der Arbeitnehmer sich beim Arbeitgeber krankmeldet und zum Arzt geht. Der Arzt übermittelt die Informationen zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, welche wiederum vom Arbeitgeber bzw. der lohnabrechnenden Stelle abgerufen wird. 

Bitte beachten Sie, dass sich dadurch wichtige Änderungen in den Prozessen und der Zusammenarbeit zwischen Mandanten und Kanzlei ergeben. Diese müssen abgestimmt werden. 

Prozesse in der Zusammenarbeit mit dem Mandanten und in der Kanzlei prüfen Ab dem 01.01.2023 müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich Versicherte elektronisch bei der Krankenkasse abgerufen werden. Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren sieht keine automatische Bereitstellung durch die Krankenkasse vor (Push-Verfahren).  

Der Abruf muss für jede Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber bzw. die lohnabrechnende Stelle erfolgt (Pull-Verfahren). Bisher hat der Mandant in den meisten Fällen die „gelben Zettel“ für den Zeitpunkt der Lohnabrechnung gesammelt und dem Lohnsachbearbeiter zur Verfügung gestellt. 

Wir empfehlen Der Mandant kann durch einen Abruf der eAU direkten Zugriff auf die jeweils aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie im DATEV Hilfe-Center im Dokument Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Hintergrund (Dok-Nr. 1022887), Kapitel 4. 

Auch die Lohnprogramme LODAS oder Lohn und Gehalt bieten einen Abruf der eAU an. Für eine rechtzeitige Rückmeldung der Krankenkasse vor der Lohnabrechnung, empfehlen wir eine frühzeitige Information über die Krankmeldungen durch den Arbeitgeber. Dieser Vorgang kann durchschnittlich 3 – 4 und maximal 14 Tage dauern., die Prozesse in der Kanzlei sowie in der Zusammenarbeit mit dem Mandanten zu prüfen. Entscheiden Sie, ob der eAU-Abruf durch den Mandanten oder durch die Kanzlei erfolgen soll:
Es ist wichtig, dass Sie als Kanzleien mit ihren Mandanten abstimmen, in welchen Intervallen und Form sie über Krankmeldungen informiert werden möchten.
 

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